Mit einer „Buchführung“ ist die sachlich und zeitlich geordnete Erfassung im Rahmen der „Doppelten Buchführung“ gemeint. Eine Buchführungspflicht ist gleichbedeutend mit der Verpflichtung, eine Bilanz aufstellen zu müssen; der Gewinn darf dann nicht mehr im Wege einer einfachen Überschussrechnung ermittelt werden.
Buchführungspflicht nach Handelsrecht
Hier unterscheidet man nach Rechtsformen: Kapitalgesellschaften sind immer buchführungspflichtig, Personengesellschaften, soweit diese im Handelsregister eingetragen bzw. einzutragen sind. Einzelkaufleute (= diejenigen, die ein Einzelunternehmen betreiben und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb aufweisen und daher in das Handelsregister eingetragen werden müssen) sind ebenfalls buchführungspflichtig. Für Einzelkaufleute besteht dann keine Buchführungspflicht, wenn das Unternehmen
- an den Abschlussstichtagen zweier aufeinander folgender Geschäftsjahre oder
- bei einer Neugründung am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung
keinen höheren Umsatz 600.000 € aufweist und der Gewinn nicht mehr als 60.000 € beträgt.
Buchführungspflicht nach Steuerrecht
Eine handelsrechtliche Buchführungspflicht zieht immer auch eine Buchführungspflicht für steuerrechtliche Zwecke nach sich.
Die steuerliche Buchführungspflicht geht aber noch darüber hinaus: Auch in den folgenden Fällen besteht für steuerliche Zwecke die Verpflichtung, Bücher zu führen:
Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb
- einen Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes von mehr als 600 000 Euro im Kalenderjahr oder
- selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 25 000 Euro oder
- einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60 000 Euro im Wirtschaftsjahr oder
- einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 60 000 Euro im Kalenderjahr
gehabt haben, sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen.
Diese Regelungen beziehen sich damit auf die Fälle, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind.