Umstrukturierung in Münster

Sinnvollen Strukturen steuerlich den Weg ebnen

Steuerrechtliche Begleitung in Münster für Umwandlungen, Restrukturierungen und Beteiligungsverkäufe.

Betriebliche Umstrukturierung Münster

Umstrukturierungen in Münster steuerlich begleiten

Sie wollen überprüfen, ob die bestehende Unternehmensstruktur aus steuerlichen Gründen verändert werden sollte?
Oder es gilt dafür zu sorgen, dass betriebswirtschaftliche notwendige Restrukturierungen ohne steuerliche Belastungen abgewickelt werden können?
Vielleicht möchten Sie Ihre Beteiligung veräußern ohne steuerliche Nachteile in Kauf zu nehmen?

Steuerlich optimierte Gestaltungen

Gerne bin ich Ihr Ansprechpartner, wenn es um steuerlich optimierte Gestaltungen im Zuge der Übertragung von Unternehmensteilen geht – sei es im Zuge von Sanierungsmaßnahmen, der Aufnahme von Gesellschaftern oder eben einfach nur zur Senkung Ihrer Steuerlast.

Nach einer gründlichen Analyse Ihrer Zielvorstellungen erörtere ich mit Ihnen zusammen die Vorteilhaftigkeit verschiedener Modelle, wie z.B. Holdingstrukturen, Organschaften oder Treuhandmodelle. Auch die Aufdeckung stiller Reserven kann in der Handelsbilanz sinnvoll sein, um die Eigenkapitalquote zu verbessern.

Umstrukturierungsmaßnahmen ohne steuerliche Zusatzbelastungen

Alle Umstrukturierungsmaßnahmen werden so gestaltet, dass dadurch selbst keine steuerlichen Zusatzbelastungen entstehen.

Wichtiger als kurzfristige Effekte ist dabei jedoch die langfristige Tragfähigkeit der gefundenen Lösungen. Diese sollen schließlich auch betriebswirtschaftlich sinnvoll sein und sich zudem künftig nicht als steuerlicher Bumerang erweisen.

Sie haben ein Anliegen oder eine Frage für den Bereich „Umstrukturierung“? Vereinbaren Sie gerne ein kostenloses Erstberatungsgespräch.

Gut zu wissen – FAQ´s

Von einer Umstrukturierung spricht man, wenn das Unternehmen hinsichtlich seiner Rechtsform, des Umfangs seines Geschäftsbetriebes oder/und hinsichtlich seiner Gesellschafter verändert wird und damit in die Struktur eines Unternehmens als Organisation eingegriffen wird.

Hält eine natürliche Person einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft – z.B. an einer GmbH – im Privatvermögen und war die Person in den letzten fünf Jahren vor dem Zeitpunkt der Veräußerung mindestens 1% am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt (dies muss nicht durchgehend der Fall sein, ein Zeitpunkt reicht aus), dann wird der Veräußerungsgewinn, aber auch ein Veräußerungsverlust, in seiner Einkommensteuererklärung nach § 17 EStG besteuert. § 17 EStG ist damit vorrangig vor § 20 EStG.

Ein Veräußerungsgewinn fließt mit 60 % in die Besteuerung.

Bsp.: A. Reich verkauft seinen 10%igen Anteil an der Profitabel GmbH für 10.000 €. Für den Erwerb seines 10%igen Anteils hat er vor vier Jahren einen Betrag i.H.v. 2.500 € bezahlt. Der Gewinn beträgt 7.500 €. Besteuert werden aber nur 60% = 4.500 €.

Hat A einen Grenzsteuersatz i.H.v. zum Beispiel 42%, fällt darauf also eine Einkommensteuer i.H.v. 1.890 € an. Wird im Zusammenhang mit einer Veräußerung ein Verlust realisiert, bestimmt sich die Höhe der Minderung der Einkommensteuer entsprechend.

Die Voraussetzung für eine Versteuerung einer Beteiligungsveräußerung nach § 20 ESG sind die gleichen wie bei § 17 EStG (siehe Antwort auf FAQ), nur das hier die Höhe der Beteiligung nicht die erforderliche 1%-Grenze erreicht.
Eine einfache Aussage zur Versteuerung nach § 20 EStG ist leider aufgrund der Komplexität der Vorschrift nicht möglich.

Diese Vorschrift regelt die Besteuerung u.a. von Veräußerungsvorgängen auf der Ebene einer Kapitalgesellschaft, z.B. einer GmbH, im Rahmen ihrer Einkünfteermittlung: Sofern an einer Kapitalgesellschaft eine andere Kapitalgesellschaft beteiligt ist, werden Gewinne aus der Veräußerung dieser Beteiligung nur mit 5 % der Besteuerung zugrunde gelegt.

Bsp: Die A GmbH ist zu 50% an der B-GmbH beteiligt. Die A-GmbH veräußert ihrer Beteiligung für 500.000 €. Die Anschaffungskosten betrugen 250.000 €. Der Gewinn i.H.v. 250.000 € wird mit 5 % = 12.500 € der Körperschaftsteuer zugrunde gelegt. Da der Körperschaftsteuersatz 15 % beträgt, resultiert eine körperschaftsteuerliche Belastung auf Ebene der A-GmbH i.H.v. 1.875 €.